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Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für
e) folgende Hilfsmittel, die körperliche Behinderungen
unmittelbar mildern oder ausgleichen:
- Bruchbänder,
- Gehapparate,
- Kompressionsstrümpfe,
- Hörgeräte bis zu einem Rechnungsbetrag von 750 EUR,
- Körperersatzstücke,
- Krankenfahrstühle bis zu einem Rechnungsbetrag von 1.000 EUR,
- orthopädische Schuhe bis zu einem Rechnungsbetrag von 400 EUR,
- orthopädische Schuheinlagen,
- Sprechhilfen,
- Stützapparate einschließlich Liegeschalen.
Leistungen für Hilfsmittel gleicher Art aus dieser Liste werden bei nachgewiesenem Bedarf einmal Im Kalenderjahr erbracht, sofern nachweislich eine längere Gebrauchs- bzw. Funktionsfähigkeit nicht gegeben ist.
- Sehhilfen.
Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für Sehhilfen insgesamt bis zu einem Rechnungsbetrag von 250 EUR. Ein Anspruch auf den erneuten Bezug einer Sehhilfe entsteht frühestens nach Ablauf von zwei Jahren seit dem letzten Bezug.
Alle nicht genannten Hilfsmittel, medizinische Apparate und sanitäre Bedarfsartikel sind nicht erstattungsfähig.
Anstelle der Kostenerstattung kann auch eine leihweise Überlassung der Hilfsmittel vereinbart werden. Insoweit werden tarifliche Begrenzungen der Rechnungsbeträge (z. B. bei Krankenfahrstühlen) nicht vorgenommen
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